Pflichtfeld
Vollmacht erteilt.Zustellungen werden nur an den /die Bevollmächtigte(n) erbeten!
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von Sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Hinweis gem. § 49 b BRAO: Die in der Angelegenheit zu erhebenden Vergütungen richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Höhe der Vergütung orientiert sich hiernach am Gegenstandswert.
Hinweis gem. § 12 a ArbGG: Im außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Verfahren sowie im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Jede Partei hat die ihr entstehenden Kosten selbst zu tragen.
Wölfle Briel Steinle Zimmer Rechtsanwälte GbR
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